§ 10 VolksanwG

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

SoweitEingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wirdeinem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenvon den Stempelgebühren befreit.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.06.2012

SoweitEingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wirdeinem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenvon den Stempelgebühren befreit.

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