§ 9 VolksanwG

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Eingaben anHält die Volksanwaltschaft und alle sonstigen SchriftenErhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die zur Verwendung in einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreitdafür entstehenden Kosten.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 04.09.1982 bis 30.06.2012

Eingaben anHält die Volksanwaltschaft und alle sonstigen SchriftenErhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die zur Verwendung in einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreitdafür entstehenden Kosten.

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