§ 7 VolksanwG

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Insoweit bei Behörden(1) Gesetzes- und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässigVerordnungsentwürfe sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werdenrechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.

(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 04.09.1982 bis 30.06.2012

Insoweit bei Behörden(1) Gesetzes- und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässigVerordnungsentwürfe sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werdenrechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.

(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

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