§ 6 MeldeV Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.Ein Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.
  2. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.Ein Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des gemäß Paragraph 3, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.
  3. (2)Absatz 2Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.Ein Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten.
  2. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.Ein Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des gemäß Paragraph 3, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.
  3. (2)Absatz 2Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.

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