§ 3 MeldeV Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.

(2) Als VerantwortlicherZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.

(2) Als VerantwortlicherZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

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