§ 2 MeldeV Belehrungspflicht

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 § 6 Datenschutzgesetz 2000(DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 § 6 Datenschutzgesetz 2000(DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

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