§ 1 MeldeV Begriffsbestimmungen

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsBetreiber: der Bundesminister für Inneres;
  2. 21.Ziffer 2einsAbfrageberechtigte: unter Z 32 und 43 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;Abfrageberechtigte: unter Ziffer 32 und 43 Genannte, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
  3. 32.Ziffer 32abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  4. 43.Ziffer 43sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 32 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Ziffer 32, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  5. 54.Ziffer 54Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2004 bis 24.05.2018
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsBetreiber: der Bundesminister für Inneres;
  2. 21.Ziffer 2einsAbfrageberechtigte: unter Z 32 und 43 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;Abfrageberechtigte: unter Ziffer 32 und 43 Genannte, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
  3. 32.Ziffer 32abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  4. 43.Ziffer 43sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 32 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Ziffer 32, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  5. 54.Ziffer 54Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

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