§ 35 AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehördender Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.06.2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehördender Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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