§ 30a AuslBG Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2020

Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die AbgabenbehördeDas Amt für Betrugsbekämpfung hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

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