§ 116 ArbVG Freizeitgewährung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

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