§ 204 AußStrG

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

§ 204. (1) Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (§ 93 Abs. 1 letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (§ 95 Abs. 2) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.

(4) Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (§ 102) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 104 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(6) Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 110) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.

(8) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 13.12.2003 bis 23.06.2006

§ 204. (1) Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (§ 93 Abs. 1 letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (§ 95 Abs. 2) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.

(4) Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (§ 102) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 104 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(6) Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 110) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.

(8) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.