§ 190 AußStrG Beglaubigung von Übersetzungen

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Beglaubigung von Übersetzungen

§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.

(2) Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2009

Beglaubigung von Übersetzungen

§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.

(2) Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.