§ 189 AußStrG Überbeglaubigung

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Überbeglaubigung

§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster InstanzLandesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2009

Überbeglaubigung

§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster InstanzLandesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.