§ 133 AußStrG Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegebefohlenereine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach der Pflegebefohlenedie vertretene Person nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenender vertretenen Person hintanzuhalten.

(2) Sind Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern und im Rahmen der Erwachsenenvertretung nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 1015 000 Euro wesentlich übersteigt.

(3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenender vertretenen Person erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit deseines Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie eines Erwachsenenschutzvereins (§ 1 ErwSchVG) zu überwachen.

(4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 26.04.2017 bis 30.06.2018

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegebefohlenereine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach der Pflegebefohlenedie vertretene Person nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenender vertretenen Person hintanzuhalten.

(2) Sind Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern und im Rahmen der Erwachsenenvertretung nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 1015 000 Euro wesentlich übersteigt.

(3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenender vertretenen Person erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit deseines Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie eines Erwachsenenschutzvereins (§ 1 ErwSchVG) zu überwachen.

(4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.