§ 130 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Der Sachwalter(1) Im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des § 259 Abs. 1 ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich,binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über seine persönlichen Kontakte mitdie Lebenssituation der betroffenenvertretenen Person, deren Lebensverhältnisse sowie deren geistiges und körperliches Befinden zu berichten vorzulegen.

(2) Das Gericht kann dem SachwalterErwachsenenvertreter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen. Soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist, kann das Gericht die Verpflichtung zum Lebenssituationsbericht auch einschränken.

(3) Das Gericht hat jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters und – soweit dies dem Gericht bekannt ist – über dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

Der Sachwalter(1) Im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des § 259 Abs. 1 ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich,binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über seine persönlichen Kontakte mitdie Lebenssituation der betroffenenvertretenen Person, deren Lebensverhältnisse sowie deren geistiges und körperliches Befinden zu berichten vorzulegen.

(2) Das Gericht kann dem SachwalterErwachsenenvertreter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen. Soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist, kann das Gericht die Verpflichtung zum Lebenssituationsbericht auch einschränken.

(3) Das Gericht hat jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf schriftliche Anfrage über die Person eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters und – soweit dies dem Gericht bekannt ist – über dessen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen.