§ 108 AußStrG Besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung desder persönlichen VerkehrsKontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen VerkehrsKontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich demseinem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträgeist der Antrag auf Regelung desder persönlichen VerkehrsKontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013

Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ausdrücklich die Ausübung desder persönlichen VerkehrsKontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen VerkehrsKontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich demseinem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträgeist der Antrag auf Regelung desder persönlichen VerkehrsKontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen.