§ 107 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte

1.

können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;

2.

ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;

3.

können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;

4.

findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.

(2) Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.

(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

1.

der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;

2.

die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;

3.

die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;

4.

das Verbot der Ausreise mit dem Kind und

5.

die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

(4) Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.

(5) In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.

  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
    1. 1.Ziffer einskönnen sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
    2. 2.Ziffer 2ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
    3. 2a.Ziffer 2 aist § 31 Abs. 6 auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.ist Paragraph 31, Absatz 6, auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.
    4. 3.Ziffer 3können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
    5. 4.Ziffer 4findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
    1. 1.Ziffer einsder verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
    3. 3.Ziffer 3die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
    4. 4.Ziffer 4das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
    5. 5.Ziffer 5die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3,, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt Paragraph 29, entsprechend.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.

Stand vor dem 13.07.2023

In Kraft vom 01.02.2013 bis 13.07.2023
(1) Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte

1.

können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;

2.

ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;

3.

können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;

4.

findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.

(2) Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.

(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

1.

der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;

2.

die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;

3.

die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;

4.

das Verbot der Ausreise mit dem Kind und

5.

die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

(4) Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.

(5) In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.

  1. (1)Absatz einsIm Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
    1. 1.Ziffer einskönnen sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
    2. 2.Ziffer 2ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
    3. 2a.Ziffer 2 aist § 31 Abs. 6 auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.ist Paragraph 31, Absatz 6, auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.
    4. 3.Ziffer 3können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
    5. 4.Ziffer 4findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
    1. 1.Ziffer einsder verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
    3. 3.Ziffer 3die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
    4. 4.Ziffer 4das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
    5. 5.Ziffer 5die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3,, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt Paragraph 29, entsprechend.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.