§ 90 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Jugendwohlfahrtsträger.

1.

das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und

2.

der Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 25.04.2017

(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Jugendwohlfahrtsträger.

1.

das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und

2.

der Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister über die Wahleltern und gegebenenfalls über Personen in deren engem familiären Umfeld einzuholen.