§ 20 AußStrG

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohleneneine sonstige schutzberechtigte Person betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohleneneiner schutzberechtigten Person gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.

(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2018

(1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohleneneine sonstige schutzberechtigte Person betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohleneneiner schutzberechtigten Person gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.

(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.