§ 42a UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

1.

wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;

2.

wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;

3.

wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.

(2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2015

(1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

1.

wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;

2.

wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;

3.

wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.

(2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.

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