§ 39 UrhG Urheber.

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1996 bis 31.12.9999

Urheber.

§ 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.

(2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes anzuführen.

(3) Zu einer nach § 21 nur mit Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des § 38, Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.

(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.

(5) Verweigert Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der UrheberFertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den Absätzen 3im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und 4 erforderliche Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihnGebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Filmhersteller auf die Erteilung der Einwilligung klagenUrheber am Werk nicht beeinträchtigen.

(Anm.: Abs. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996)

Stand vor dem 31.03.1996

In Kraft vom 01.07.1936 bis 31.03.1996

Urheber.

§ 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.

(2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes anzuführen.

(3) Zu einer nach § 21 nur mit Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des § 38, Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.

(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.

(5) Verweigert Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der UrheberFertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den Absätzen 3im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und 4 erforderliche Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihnGebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Filmhersteller auf die Erteilung der Einwilligung klagenUrheber am Werk nicht beeinträchtigen.

(Anm.: Abs. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996)

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