§ 25 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
§ 25 KSchG (1weggefallen) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit Druckwerken nur, wenn das Geschäft unter solchen Umständen geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigt istseit 11.06.2010 weggefallen.

(2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Kaufvertrag und der Geldgeber und der Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten; diese bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den Kaufvertrag hat die im § 24 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft sinngemäß die im § 24 Abs. 1 Z 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben, außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten Entgeltrest sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach § 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und den Geldgeber nur für die jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.

(3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde zu errichten; sie gilt als Ratenbrief. Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 8, und 10 genannten Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt und den der Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag und die Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1985 bis 10.06.2010
§ 25 KSchG (1weggefallen) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit Druckwerken nur, wenn das Geschäft unter solchen Umständen geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigt istseit 11.06.2010 weggefallen.

(2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Kaufvertrag und der Geldgeber und der Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten; diese bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den Kaufvertrag hat die im § 24 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft sinngemäß die im § 24 Abs. 1 Z 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben, außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten Entgeltrest sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach § 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und den Geldgeber nur für die jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.

(3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde zu errichten; sie gilt als Ratenbrief. Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 8, und 10 genannten Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt und den der Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag und die Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.

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