§ 16 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
§ 16 KSchG (1weggefallen) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen

1.

der Barzahlungspreis 25 000 Euro nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 25 000 Euro übersteigen wird, und

2.

nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.

(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hatseit 11.06.2010 weggefallen.

(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 10.06.2010
§ 16 KSchG (1weggefallen) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen

1.

der Barzahlungspreis 25 000 Euro nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 25 000 Euro übersteigen wird, und

2.

nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.

(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hatseit 11.06.2010 weggefallen.

(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten