§ 13 UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 29.01.2019 bis 19.07.2022

Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.

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