§ 281 UGB Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluß und der Konzernabschluß so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Wurde der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
  2. (1)Absatz einsBei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht so wiederzugeben, wie sie aufgestellt wurden und wie sie der Abschlussprüfer seinem Prüfungsurteil zu Grunde gelegt hat. Wurde der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht auf Grund gesetzlicher Vorschriften geprüft, so ist der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.
  3. (2)Absatz 2Werden der Jahresabschluß oderJahresabschluss, der KonzernabschlußLagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daßdass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Im Fall einer verpflichtenden AbschlussprüfungPrüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks zu demden in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder KonzernabschlussUnterlagen einschließlich der Angaben nach § 274 Abs. 3 zu berichten. Ferner ist anzugeben, bei welchem Firmenbuch und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattesob die Offenlegung erfolgt oder daß die Offenlegung noch nichtbeim Firmenbuch bereits erfolgt ist.Werden der Jahresabschluß oderJahresabschluss, der KonzernabschlußLagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daßdass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Im Fall einer verpflichtenden AbschlussprüfungPrüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks zu demden in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder KonzernabschlussUnterlagen einschließlich der Angaben nach Paragraph 274, Absatz 3, zu berichten. Ferner ist anzugeben, bei welchem Firmenbuch und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattesob die Offenlegung erfolgt oder daß die Offenlegung noch nichtbeim Firmenbuch bereits erfolgt ist.
  4. (3)Absatz 3In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in § 14 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Informationen anzugeben.In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebenen Informationen anzugeben.
  5. (4)Absatz 4In Fällen, in denen ein Unternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei überprüfen zu lassen, muss der Bericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei entweder als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt werden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsBei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluß und der Konzernabschluß so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Wurde der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.
  2. (1)Absatz einsBei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht so wiederzugeben, wie sie aufgestellt wurden und wie sie der Abschlussprüfer seinem Prüfungsurteil zu Grunde gelegt hat. Wurde der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht auf Grund gesetzlicher Vorschriften geprüft, so ist der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.
  3. (2)Absatz 2Werden der Jahresabschluß oderJahresabschluss, der KonzernabschlußLagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daßdass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Im Fall einer verpflichtenden AbschlussprüfungPrüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks zu demden in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder KonzernabschlussUnterlagen einschließlich der Angaben nach § 274 Abs. 3 zu berichten. Ferner ist anzugeben, bei welchem Firmenbuch und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattesob die Offenlegung erfolgt oder daß die Offenlegung noch nichtbeim Firmenbuch bereits erfolgt ist.Werden der Jahresabschluß oderJahresabschluss, der KonzernabschlußLagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daßdass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Im Fall einer verpflichtenden AbschlussprüfungPrüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks zu demden in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder KonzernabschlussUnterlagen einschließlich der Angaben nach Paragraph 274, Absatz 3, zu berichten. Ferner ist anzugeben, bei welchem Firmenbuch und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattesob die Offenlegung erfolgt oder daß die Offenlegung noch nichtbeim Firmenbuch bereits erfolgt ist.
  4. (3)Absatz 3In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in § 14 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Informationen anzugeben.In den Dokumenten, die den Jahresabschluss und den Konzernabschluss enthalten, sind die in Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebenen Informationen anzugeben.
  5. (4)Absatz 4In Fällen, in denen ein Unternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei überprüfen zu lassen, muss der Bericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei entweder als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt werden.

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