§ 363 UGB Unternehmerische Wertpapiere

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Anweisungen, die auf einen KaufmannUnternehmer über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem KaufmannUnternehmer über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.

(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und TransportversicherungspolizenTransportversicherungspolizzen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1940 bis 31.12.2006

(1) Anweisungen, die auf einen KaufmannUnternehmer über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem KaufmannUnternehmer über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.

(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und TransportversicherungspolizenTransportversicherungspolizzen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.

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