§ 225 UGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

(2) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so ist dies zu vermerken.

(3) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder im Anhang anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände Erträge enthalten, die erst nach dem AbschlußstichtagAbschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssenhaben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, im Anhang erläutert werdenzu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.

(4) Wechsel dürfen als Wertpapiere nur ausgewiesen werden, wenn dem Unternehmen nicht die der Ausstellung zugrunde liegende Forderung zusteht; anderenfalls isthaben Gesellschaften, die nicht klein sind, bei Forderungen die wechselmäßige Verbriefung im Anhang anzugeben.

(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UnternehmenMutterunternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen“Mutterunternehmen” auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden werdenausscheiden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr istund der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedemden Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert ausgewiesenenund für diese Posten in der Bilanz anzumerken oder im Anhanginsgesamt anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der Vorräte offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten Aufwendungen enthalten, die erst nach dem AbschlußstichtagAbschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind siehaben Gesellschaften, wenn sie wesentlichdie nicht klein sind, diese Beträge im Anhang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.

(7) BeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben bei Grundstücken ist derden Grundwert in der Bilanz anzumerken oder im Anhang anzugeben.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2007 bis 19.07.2015

(1) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“. Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.

(2) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so ist dies zu vermerken.

(3) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder im Anhang anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände Erträge enthalten, die erst nach dem AbschlußstichtagAbschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssenhaben Gesellschaften, die nicht klein sind, diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, im Anhang erläutert werdenzu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.

(4) Wechsel dürfen als Wertpapiere nur ausgewiesen werden, wenn dem Unternehmen nicht die der Ausstellung zugrunde liegende Forderung zusteht; anderenfalls isthaben Gesellschaften, die nicht klein sind, bei Forderungen die wechselmäßige Verbriefung im Anhang anzugeben.

(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UnternehmenMutterunternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen“Mutterunternehmen” auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden werdenausscheiden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr istund der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedemden Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert ausgewiesenenund für diese Posten in der Bilanz anzumerken oder im Anhanginsgesamt anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der Vorräte offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten Aufwendungen enthalten, die erst nach dem AbschlußstichtagAbschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind siehaben Gesellschaften, wenn sie wesentlichdie nicht klein sind, diese Beträge im Anhang zu erläutern, wenn diese Information wesentlich ist.

(7) BeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben bei Grundstücken ist derden Grundwert in der Bilanz anzumerken oder im Anhang anzugeben.

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