§ 170 UGB Vertretung

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Der Kommanditist ist zur Vertretung derals solcher nicht befugt, die Gesellschaft nicht ermächtigtzu vertreten.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

Der Kommanditist ist zur Vertretung derals solcher nicht befugt, die Gesellschaft nicht ermächtigtzu vertreten.

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