§ 169 UGB Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Der § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den aufSoweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist istgeleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlenanzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Der § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den aufSoweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist istgeleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlenanzuwenden.

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