§ 106 UGB Anmeldung zum Firmenbuch

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen BezirkeSprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten:.

1.

den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;

2.

die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

3.

den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen BezirkeSprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten:.

1.

den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;

2.

die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

3.

den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

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