§ 9 UGB Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist jedermann befugt.

(2) Von den Eintragungen im Hauptbuch und den zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücken können Auszüge (Ausdrucke) gefordert werden. Der Auszug ist zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(3) DerSoweit dies nicht durch Auszüge aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, kann der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma eines Einzelkaufmannes ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugniseine Bestätigung des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das gleicheGleiche gilt von demvom Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.

(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilenim Firmenbuch eingetragenen Vertretungen sowie davon, daßdass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daßdass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist jedermann befugt.

(2) Von den Eintragungen im Hauptbuch und den zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücken können Auszüge (Ausdrucke) gefordert werden. Der Auszug ist zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(3) DerSoweit dies nicht durch Auszüge aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, kann der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma eines Einzelkaufmannes ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugniseine Bestätigung des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das gleicheGleiche gilt von demvom Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.

(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilenim Firmenbuch eingetragenen Vertretungen sowie davon, daßdass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daßdass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

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