§ 6 UGB Öffentlichrechtliche Bestimmungen

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenenDurch Vorschriften finden auch aufdes öffentlichen Rechtes, nach denen die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines VereinsBefugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmenswird die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenenDurch Vorschriften finden auch aufdes öffentlichen Rechtes, nach denen die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines VereinsBefugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmenswird die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

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