§ 247 AktG Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 247,

Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter

  1. (1)Absatz einsFür die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die Paragraphen 19,, 20, 24 bis 27, Paragraphen 31,, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.
  2. (2)Absatz 2Im Bericht nach § 24 sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu erläutern.Im Bericht nach Paragraph 24, sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, zu erläutern.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach § 25 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach Paragraph 25, Absatz 2, hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Frist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1 wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.Die Frist von zwei Jahren nach Paragraph 45, Absatz eins, wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2009
Paragraph 247,

Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter

  1. (1)Absatz einsFür die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die Paragraphen 19,, 20, 24 bis 27, Paragraphen 31,, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.
  2. (2)Absatz 2Im Bericht nach § 24 sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu erläutern.Im Bericht nach Paragraph 24, sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, zu erläutern.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach § 25 Abs. 2 hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach Paragraph 25, Absatz 2, hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Die Frist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1 wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.Die Frist von zwei Jahren nach Paragraph 45, Absatz eins, wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.

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