§ 52 GMG Schlussbestimmungen

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2005

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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