§ 47 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft,§§ 40 bis 43e der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 34 bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft,§§ 40 bis 43e der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten