§ 11 MuSchG Anmeldung

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Anmeldestellen

§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist,schriftlich zum Schutz anzumelden.

(2) Die Anmeldestellen Als Anmeldetag gilt der KammernTag des Einlangens der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), demAnmeldung beim Patentamt zu übersenden.

(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Anmeldestellen

§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist,schriftlich zum Schutz anzumelden.

(2) Die Anmeldestellen Als Anmeldetag gilt der KammernTag des Einlangens der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), demAnmeldung beim Patentamt zu übersenden.

(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.

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