§ 4 MuSchG Wirkung des Musterschutzes

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
Wirkung des Musterschutzes

§ 4(1) Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Musterschutz berechtigt den MusterinhaberDie erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, andere davon auszuschließendas Anbieten, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellendas In-Verkehr-Bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt,das das Muster auf sieaufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu übertragenden genannten Zwecken ein.

(2) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.

(3) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

(4) Ein registriertes Muster entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003
Wirkung des Musterschutzes

§ 4(1) Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Musterschutz berechtigt den MusterinhaberDie erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, andere davon auszuschließendas Anbieten, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellendas In-Verkehr-Bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt,das das Muster auf sieaufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu übertragenden genannten Zwecken ein.

(2) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.

(3) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

(4) Ein registriertes Muster entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.

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