§ 55 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 55,

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über

  1. 1.Ziffer einsdie Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
  2. 2.Ziffer 2die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft;
  3. 3.Ziffer 3die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (Paragraph 47, Absatz eins,).

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.07.2026
Paragraph 55,

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über

  1. 1.Ziffer einsdie Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
  2. 2.Ziffer 2die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft;
  3. 3.Ziffer 3die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (Paragraph 47, Absatz eins,).

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