§ 38 RAO

Rechtsanwaltsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2003 bis 31.12.9999

§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung und, der Präsidentenrat und das Präsidium.

Stand vor dem 28.10.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 28.10.2003

§ 38. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung und, der Präsidentenrat und das Präsidium.

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