§ 29 RAO

Rechtsanwaltsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2009

Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.

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