§ 21 RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.

(3) MitWährend des Ruhens und nach dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2) erlischtentfällt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur,; die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.

(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein Kammerkommissär bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.04.2020 bis 30.06.2022

(1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SVG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.

(3) MitWährend des Ruhens und nach dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2) erlischtentfällt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur,; die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf des Zertifikats zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.

(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein Kammerkommissär bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.

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