§ 19 GUG Ersterfassung

Grundbuchsumstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

UMSTELLUNGSVERFAHREN

Ersterfassung

§ 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:

1.

Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;

2.

vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 15 000 S1 100 Euro nicht übersteigen.

(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2001

3. Abschnitt

UMSTELLUNGSVERFAHREN

Ersterfassung

§ 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:

1.

Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;

2.

vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 15 000 S1 100 Euro nicht übersteigen.

(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.

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