§ 8 GUG Auflagen

Grundbuchsumstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

Grundbuchsabfrage für andere Personen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme aufkann durch Verordnung Auflagen für die technischen Gegebenheiten die BefugnisDurchführung der Grundbuchsabfrage anordnen, soweit dies zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewährenSicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.03.1997

Grundbuchsabfrage für andere Personen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme aufkann durch Verordnung Auflagen für die technischen Gegebenheiten die BefugnisDurchführung der Grundbuchsabfrage anordnen, soweit dies zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewährenSicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.

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