§ 592 ZPO Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 592.

(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor demDas Schiedsgericht persönlichentscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in Empfang nehmender Sache getroffen werden, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen Post zuzustellenaber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.

(2) Diese Ausfertigungen und die UrschriftDie Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsspruches sindSchiedsgerichts ist spätestens mit der Angabe des Tagesdem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreibenErhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die UnterschriftEinrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Mehrheit der Schiedsrichter genügtEinrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden.

(3) Auch wenn imeine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kannfällen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 22.12.2001 bis 30.06.2006
§. 592.

(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor demDas Schiedsgericht persönlichentscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in Empfang nehmender Sache getroffen werden, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen Post zuzustellenaber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.

(2) Diese Ausfertigungen und die UrschriftDie Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsspruches sindSchiedsgerichts ist spätestens mit der Angabe des Tagesdem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreibenErhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die UnterschriftEinrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Mehrheit der Schiedsrichter genügtEinrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden.

(3) Auch wenn imeine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kannfällen.