§ 563 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 563,
  1. (1)Absatz einsDamit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im §. 560, Z 1 und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im Paragraph 560,, Ziffer eins und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Vor Beginn der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.
  3. (1)Absatz einsEine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.
  4. (2)Absatz 2Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.03.2009
Paragraph 563,
  1. (1)Absatz einsDamit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im §. 560, Z 1 und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im Paragraph 560,, Ziffer eins und 2, bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Vor Beginn der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.
  3. (1)Absatz einsEine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.
  4. (2)Absatz 2Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß § 560 Abs. 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.