§ 551 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§. 551 ZPO seit 31.03.2009 weggefallen.

Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge maßgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.03.2009
§. 551 ZPO seit 31.03.2009 weggefallen.

Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge maßgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.