§ 316 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, könnensind bis zur rechtskräftigen Erledigung des ProcessesVerfahrens bei Gericht zurückbehalten werdenzurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022

Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, könnensind bis zur rechtskräftigen Erledigung des ProcessesVerfahrens bei Gericht zurückbehalten werdenzurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.