§ 281a ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

§ 281a. Ist über die streitigenstreitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesenals Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

1.

nicht eine derdie Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oderan diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

a)

nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

2. das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;

b)

2.

die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.1997

§ 281a. Ist über die streitigenstreitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesenals Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

1.

nicht eine derdie Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oderan diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

a)

nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

2. das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;

b)

2.

die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.