§ 275 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 275,

  1. (1)Absatz einsVon den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise nur in der Absicht, den Process zu verschleppen, angeboten werden.
  3. (2)Absatz 2Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.1997
Paragraph 275,

  1. (1)Absatz einsVon den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise nur in der Absicht, den Process zu verschleppen, angeboten werden.
  3. (2)Absatz 2Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.