§ 275 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Beweisaufnahme.

§. 275.

(1) Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.

(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom GerichteGericht auf Antrag oder von amtswegenAmts wegen verweigert werden, wenn esbei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Überzeugung gewinnt, dassAufnahme der Beweise die Beweise nur in der Absicht, den Process zu verschleppen, angeboten werdenErledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.1997
Beweisaufnahme.

§. 275.

(1) Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.

(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom GerichteGericht auf Antrag oder von amtswegenAmts wegen verweigert werden, wenn esbei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Überzeugung gewinnt, dassAufnahme der Beweise die Beweise nur in der Absicht, den Process zu verschleppen, angeboten werdenErledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.