§ 250 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§. 250.

(Anm: Aufgehoben durch Art1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. IV Z 44Diese Formblätter sind so auszugestalten, BGBl. Nr. 135/1983)dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.

Stand vor dem 01.05.1983

In Kraft vom 01.05.1983 bis 01.05.1983
§. 250.

(Anm: Aufgehoben durch Art1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. IV Z 44Diese Formblätter sind so auszugestalten, BGBl. Nr. 135/1983)dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.